Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Startseite » Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Kategorie: Meldewesen
Datum: 25. Oktober, 2023
Beschreibung:
Datenweitergabe an Parteien, Wählergruppen oder andere Träger von Wahlvorschlägen gemäß § 50 Abs. 1 BMG im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten,
Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören, gemäß § 42 Abs. 3 BMG (Soweit Daten für die Erhebung der Kirchensteuer benötigt werden, wirkt dieser Widerspruch nicht.),
Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gemäß § 36 Abs. 2 BMG,
Datenweitergabe von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk gemäß § 50 Abs. 2 BMG (Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum),
Datenweitergabe an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) gemäß § 50 Abs. 3 BMG.Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Einrichtung einer Übermittlungssperre ist über unser Bürgerserviceportal auf der Homepage www.markt-reichenberg.de möglich.
Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann auch schriftlich oder persönlich im Rathaus Reichenberg (Bürgerbüro), Zimmer Nr. 3/EG, nach vorheriger Terminvereinbarung, erfolgen.
Das Formular zur Eintragung einer Übermittlungssperre finden Sie auch auf unserer Homepage www.markt-reichenberg.de