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Information zur Nacherhebung der Herstellungsbeiträge

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Datum: 25. Oktober, 2023
Beschreibung:

Für die Bereitstellung der Anlagen (z.B. Kläranlage, Hauptkanäle, Hausanschlusskanäle usw.) zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung sowie der örtlichen Wasserversorgung (z.B. Leitungen, Druckminderer, Druckerhöhungsanlagen, Brunnen) erhebt Markt Reichenberg einen einmaligen Herstellungsbeitrag (Art. 5 Kommunalabgabengesetz; KAG). Ihm liegt alleine der grundstücksbezogene Vorteil zugrunde, die öffentliche Entwässerungseinrichtung oder die Wasserversorgungseinrichtung in Anspruch nehmen zu können.

Als Grundlage der Berechnung der zu leistenden Beiträge werden die tatsächlich

vorhandene Geschossfläche (nach den Außenmaßen der Gebäude) und die

Grundstücksfläche des Grundstücks herangezogen.

Hieraus ergibt sich jedoch, dass bei jeder Vergrößerung der Grundstücksfläche und

Geschossfläche für die Flächenmehrung ein neuer Beitrag entsteht.

Gemäß §15 der Beitrags- und Gebührensatzung EWS und WAS hat der Grundstückseigentümer bzw. Bauherr, Wohnungs- und Miteigentümer hier die Verpflichtung das Bauvorhaben an die Gemeinde zu meiden (Meldepflicht).

Beitragspflichtig sind somit alle bebauten, bebaubaren oder gewerblich genutzten oder

gewerblich nutzbaren Grundstücke,

  • die ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungs- und/oder Wasserversorgungseinrichtung haben, wenn auf dem Grundstück Abwasser und/oder Wasserversorgung anfällt oder wenn sie tatsächlich angeschlossen sind.

Der Beitrag entsteht mit der Verwicklung des Beitragstatbestandes, i. d. R. sobald das Grundstück an die Entwässerungs- und/oder Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann oder tatsächlich angeschlossen ist.

Eine Veränderung der beitragspflichtigen Flächen (Grundstücks- und/oder Geschossflächen) führt zu einer Nacherhebung von Herstellungsbeiträgen.

Nacherhebungstatbestände können unter anderem sein:

  • Neubau von Wohnhäusern oder Gewerbegebäuden
  • Kauf von Wohneigentum oder Miteigentumsanteilen
  • Nachträglicher Dachgeschossausbau oder Teilausbau
  • Anbau/Aufstockung eines Wohnhauses
  • Anbau von Wintergärten
  • Garagenanbau mit Verbindung zum Wohnhaus
  • Bau von Nebengebäuden mit Abwasser und/oder Wasseranschluss
  • Umnutzung von bisher beitragsfreien Gebäuden (z.B. Scheune)
  • Grundstücksflächenvergrößerung (bis zur Flächenbegrenzung für übergroße

Grundstücke)

Die Beiträge aus Nacherhebungen entstehen, sobald die Baumaßnahme abgeschlossen ist.

  • Der Zeitpunkt des Abschlusses ist dem Markt Reichenberg durch den

Grundstückseigentümer unverzüglich anzuzeigen (Meldepflicht laut gemeindlicher Beitrags- und Gebührensatzung

Die Beitragssätze für die Abwasserbeseitigung betragen laut gemeindlicher Satzung:

  • pro m² Grundstücksfläche   1,66 €
  • pro m² Geschossfläche 15,13 €

Die Beitragssätze für die Wasserversorgung betragen laut gemeindlicher Satzung

  • pro m² Grundstücksfläche 1,01 €
  • pro m² Geschossfläche 4,39 €

Maßgebend sind jedoch die Beitragssätze zum Zeitpunkt des Entstehens der weiteren Beitragspflicht. Die Beitragsveranlagungen werden mittels Bescheid durch die Gemeinde festgesetzt.

Kommen Sie als Grundstückseigentümer bzw. Bauherr der Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinde von Amts wegen, den Beitrag ermitteln und mit Bescheid festsetzen.

Diese kurze Information zur Veranlagung von Herstellungsbeiträgen soll Ihnen bereits vorab dabei helfen, sich einen Überblick, über die zu erwartenden Herstellungsbeiträge, zu verschaffen.

Die Bescheide werden noch im Kalenderjahr 2023 durch das Bauamt des Marktes Reichenberg erlassen und den Grundstückseigentümern zugestellt.

 

gez.

Stefan Hemmerich

Erster Bürgermeister

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