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Für die Bereitstellung der Anlagen (z.B. Kläranlage, Hauptkanäle, Hausanschlusskanäle usw.) zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung sowie der örtlichen Wasserversorgung (z.B. Leitungen, Druckminderer, Druckerhöhungsanlagen, Brunnen) erhebt Markt Reichenberg einen einmaligen Herstellungsbeitrag (Art. 5 Kommunalabgabengesetz; KAG). Ihm liegt alleine der grundstücksbezogene Vorteil zugrunde, die öffentliche Entwässerungseinrichtung oder die Wasserversorgungseinrichtung in Anspruch nehmen zu können.
Als Grundlage der Berechnung der zu leistenden Beiträge werden die tatsächlich
vorhandene Geschossfläche (nach den Außenmaßen der Gebäude) und die
Grundstücksfläche des Grundstücks herangezogen.
Hieraus ergibt sich jedoch, dass bei jeder Vergrößerung der Grundstücksfläche und
Geschossfläche für die Flächenmehrung ein neuer Beitrag entsteht.
Gemäß §15 der Beitrags- und Gebührensatzung EWS und WAS hat der Grundstückseigentümer bzw. Bauherr, Wohnungs- und Miteigentümer hier die Verpflichtung das Bauvorhaben an die Gemeinde zu meiden (Meldepflicht).
Beitragspflichtig sind somit alle bebauten, bebaubaren oder gewerblich genutzten oder
gewerblich nutzbaren Grundstücke,
Der Beitrag entsteht mit der Verwicklung des Beitragstatbestandes, i. d. R. sobald das Grundstück an die Entwässerungs- und/oder Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden kann oder tatsächlich angeschlossen ist.
Eine Veränderung der beitragspflichtigen Flächen (Grundstücks- und/oder Geschossflächen) führt zu einer Nacherhebung von Herstellungsbeiträgen.
Nacherhebungstatbestände können unter anderem sein:
Grundstücke)
Die Beiträge aus Nacherhebungen entstehen, sobald die Baumaßnahme abgeschlossen ist.
Grundstückseigentümer unverzüglich anzuzeigen (Meldepflicht laut gemeindlicher Beitrags- und Gebührensatzung
Die Beitragssätze für die Abwasserbeseitigung betragen laut gemeindlicher Satzung:
Die Beitragssätze für die Wasserversorgung betragen laut gemeindlicher Satzung
Maßgebend sind jedoch die Beitragssätze zum Zeitpunkt des Entstehens der weiteren Beitragspflicht. Die Beitragsveranlagungen werden mittels Bescheid durch die Gemeinde festgesetzt.
Kommen Sie als Grundstückseigentümer bzw. Bauherr der Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinde von Amts wegen, den Beitrag ermitteln und mit Bescheid festsetzen.
Diese kurze Information zur Veranlagung von Herstellungsbeiträgen soll Ihnen bereits vorab dabei helfen, sich einen Überblick, über die zu erwartenden Herstellungsbeiträge, zu verschaffen.
Die Bescheide werden noch im Kalenderjahr 2023 durch das Bauamt des Marktes Reichenberg erlassen und den Grundstückseigentümern zugestellt. |
gez.
Stefan Hemmerich
Erster Bürgermeister